Neuregelungen der Energieeinsparverordnung EnEV - Energieausweispflicht

1.    Bei Neubauten ist die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises Pflicht. 

2.    Bei Bestandgebäuden ist die Ausstellung eines Energieausweises seit 01.07.2008 Pflicht (Überleitungsvorschrift – für Wohngebäude ab Baujahr 1965 gilt die Regelung erst seit 01.01.2009).

3.    Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung hat der Eigentümer die Pflicht, einen Energieausweis zugänglich zu machen.

4.    Für Baudenkmäler sind Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises möglich.

5.    Ebenso kann im Einzelfall ein Antrag auf Befreiung von der EnEV bei den zuständigen Behörden (je nach Landesrecht) gestellt werden, wenn z. B. eine energetische Sanierung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde.

6.    Alle bereits nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.


Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

>  Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise seit 01.10.2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

>  Bei Neubau, An- oder Umbau (wenn für das ganze Gebäude die Berechnung durchgeführt wird) darf der Energieausweis nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.

Allgemeine Erläuterungen

Der Energieausweis für Gebäude trifft Aussagen über die energetische Qualität der Gebäudeaußenhaut einschließlich Dach, Fenster, Türen, Heiztechnik, sowie Abgaswärmeverluste.

Der Ausweis informiert über den Energieverbrauch des Gebäudes und enthält neben den Daten des Gebäudes den errechneten Primärenergiebedarf (Gegenwert an Energieträgern – z. B. Erdöl, Erdgas, etc., - um die notwendige Energie für Raumwärme und Warmwasserbereitung bereitzustellen), den Endenergiebedarf und die Anlagenaufwandszahl (bewertet die Effizienz der Gerätetechnik und berücksichtigt die Installationsart und den Aufstellort der Heizanlage).

Der Energiebedarfswert soll für mehr Transparenz hinsichtlich der energetischen Qualität von Immobilien sorgen. Eine Energiekennzahl ermöglicht einen schnellen und einfachen Vergleich von Immobilien in energetischer Hinsicht. Die Energiekennzahl ist eine Bezugsgröße zur Einschätzung des Jahresheizwärmebedarfs bezogen auf das beheizte Bauwerksvolumen und auf die beheizte Wohnfläche.

Energieausweise erstellen üblicherweise Planverfasser, z. B. Architekten/Bauingenieure, sowie zugelassene Sachverstände.

Anmerkung: Die Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Für Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kann aber  keine Haftung übernommen werden.